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Besondere Fälle

Unfall im Ausland: die ersten Schritte

Stand 07.09.2026

Nehmen Sie alles mit, was Sie zu Hause nicht mehr bekommen. Kennzeichen mit Länderkennung, Versicherung des Gegners, Polizeiaktenzeichen, Fotos und Zeugen mit Anschrift. Reguliert wird nach dem Recht des Unfalllandes, und das kann bei Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten deutlich weniger hergeben als in Deutschland. Über den Schadenregulierungsbeauftragten können Sie Ihre Ansprüche trotzdem in Deutschland und auf Deutsch geltend machen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was Sie vor Ort erledigen
  2. Warum das Recht des Unfalllandes gilt
  3. Regulierung von Deutschland aus
  4. Der Europäische Unfallbericht
  5. Was in anderen Ländern anders ist

Was Sie vor Ort erledigen

Der Unterschied zum Unfall in Deutschland liegt nicht im Ablauf, sondern in der zweiten Chance: Es gibt keine. Was Sie am Unfallort nicht aufnehmen, bekommen Sie von zu Hause aus kaum noch, schon wegen der Entfernung und der Sprache.

  1. Polizei rufen

    Fast immer richtig. In manchen Ländern ist die polizeiliche Aufnahme bei Sachschäden sogar vorgeschrieben. Lassen Sie sich das Aktenzeichen und die Dienststelle geben.

  2. Kennzeichen mit Länderkennung

    Ein Kennzeichen ohne Land ist im Ausland wertlos. Fotografieren Sie es zusammen mit dem Fahrzeug.

  3. Versicherung des Gegners

    Name der Gesellschaft und Versicherungsschein. Wenn vorhanden, die Grüne Karte fotografieren, dort steht alles beisammen.

  4. Zeugen mit Anschrift

    Nicht nur Telefonnummer. Eine ausländische Handynummer ohne Adresse führt später zu nichts.

  5. Fotografieren, mehr als zu Hause

    Endstellung, Schäden, Beschilderung, Straßenverlauf, Ortsschild. Die Beschilderung ist wichtig, weil Vorfahrtsregeln und Markierungen von Land zu Land abweichen.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen

Ein Formular in einer fremden Sprache kann ein Schuldanerkenntnis enthalten. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Inhalt sicher erfassen, und vermerken Sie andernfalls schriftlich, dass Sie den Text nicht verstanden haben. Der Europäische Unfallbericht löst genau dieses Problem, dazu unten mehr.

Warum das Recht des Unfalllandes gilt

Reguliert wird nach dem Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Das nennt sich Tatortprinzip, und es hat handfeste Folgen für Ihr Geld. Was in Deutschland selbstverständlich zum Schaden gehört, ist anderswo nicht vorgesehen.

PositionIn DeutschlandIm Ausland
Reparaturkostenersetztüberall ersetzt
Merkantile Wertminderungersetztvielerorts nicht oder nur eingeschränkt
Nutzungsausfall ohne Mietwagenersetzthäufig nicht, oft nur konkrete Mietwagenkosten
Kosten des eigenen Sachverständigenersetztunterschiedlich, teils nur eingeschränkt
Fiktive Abrechnung ohne Reparaturmöglichin vielen Ländern nicht vorgesehen
Unkostenpauschaleersetztmeist nicht

Die Übersicht ist eine Faustregel, keine Länderauskunft. Was konkret gilt, hängt vom Unfallland ab und sollte vor der Anmeldung geklärt werden.

Regulierung von Deutschland aus

Sie müssen nicht in der Fremdsprache mit einem ausländischen Versicherer verhandeln. Für Unfälle im EU-Ausland benennt jede Versicherungsgesellschaft einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, an den Sie sich in deutscher Sprache wenden können.

Wer das ist, erfahren Sie über die Zentralstelle des Deutschen Büros Grüne Karte. Dort hilft man auch weiter, wenn sich kein Beauftragter ermitteln lässt oder der Versicherer nicht reagiert. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie Kennzeichen und Unfalldatum haben.

Fristen laufen nach dem Recht des Unfalllandes

Verjährungsfristen sind von Land zu Land unterschiedlich und teils deutlich kürzer als in Deutschland. Wer den Fall liegen lässt, weil der Urlaub vorbei ist, riskiert seinen Anspruch. Melden Sie den Schaden zügig an.

Der Europäische Unfallbericht

Er ist im Ausland deutlich mehr wert als zu Hause, weil er in allen Sprachfassungen dieselbe Struktur und dieselbe Nummerierung hat. Jeder füllt ihn in seiner Sprache aus, und trotzdem verstehen beide Seiten und die Versicherer, was gemeint ist.

Der Haken ist derselbe wie überall: Er funktioniert nur, wenn der Gegner mitmacht. Tut er es nicht, sichern Sie die Daten und den Hergang für sich selbst. Wie das geht, steht im Beitrag Der Unfallgegner will nichts unterschreiben.

Was in anderen Ländern anders ist

Sich vor der Reise über die Regeln des Ziellandes zu informieren, ist der einfachste Teil der ganzen Angelegenheit. Automobilclubs und das Auswärtige Amt halten dazu länderweise Übersichten bereit.

Alles festhalten, solange Sie dort sind

Fotos, Daten des Gegners, Kennzeichen mit Länderkennung, Aktenzeichen und Zeugen. Was Sie hier nicht erfassen, bekommen Sie von zu Hause aus kaum noch.

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Häufige Fragen

Nach welchem Recht wird mein Unfall im Ausland reguliert?

Grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist, das nennt sich Tatortprinzip. Das betrifft nicht nur die Haftungsfrage, sondern auch die Höhe der Ansprüche. Positionen, die in Deutschland selbstverständlich sind, gibt es anderswo nicht oder nur eingeschränkt.

Muss ich meine Ansprüche im Ausland einklagen?

In der Regel nicht. Für Unfälle im EU-Ausland benennt jeder ausländische Versicherer einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland. Sie können Ihre Ansprüche dort in deutscher Sprache anmelden. Findet sich niemand, hilft die Zentralstelle des Deutschen Büros Grüne Karte weiter.

Brauche ich noch die Grüne Karte?

Innerhalb der EU ist sie nicht mehr zwingend erforderlich, weil das Kennzeichen als Versicherungsnachweis gilt. Praktisch ist sie trotzdem, weil dort alle Angaben zu Ihrer Versicherung in einer verständlichen Form stehen. Für einige Länder außerhalb der EU wird sie weiterhin verlangt.

Wer bezahlt den Rücktransport meines Fahrzeugs?

Das übernimmt in der Regel ein Schutzbrief oder ein Automobilclub, nicht die gegnerische Haftpflicht. Ob Bergung und Rücktransport erstattungsfähig sind, richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes. Klären Sie das mit Ihrem Schutzbriefanbieter, bevor Sie einen Transport beauftragen.

Kann ich mein Fahrzeug in Deutschland begutachten lassen?

Ja, und das ist in aller Regel sinnvoll, sobald das Fahrzeug wieder hier ist. Ob die Kosten in voller Höhe erstattet werden, hängt vom Recht des Unfalllandes ab. In einigen Ländern werden Sachverständigenkosten nur eingeschränkt ersetzt.

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Dieser Ratgeber gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.