Unfall im Ausland: die ersten Schritte
Nehmen Sie alles mit, was Sie zu Hause nicht mehr bekommen. Kennzeichen mit Länderkennung, Versicherung des Gegners, Polizeiaktenzeichen, Fotos und Zeugen mit Anschrift. Reguliert wird nach dem Recht des Unfalllandes, und das kann bei Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten deutlich weniger hergeben als in Deutschland. Über den Schadenregulierungsbeauftragten können Sie Ihre Ansprüche trotzdem in Deutschland und auf Deutsch geltend machen.
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Was Sie vor Ort erledigen
Der Unterschied zum Unfall in Deutschland liegt nicht im Ablauf, sondern in der zweiten Chance: Es gibt keine. Was Sie am Unfallort nicht aufnehmen, bekommen Sie von zu Hause aus kaum noch, schon wegen der Entfernung und der Sprache.
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Polizei rufen
Fast immer richtig. In manchen Ländern ist die polizeiliche Aufnahme bei Sachschäden sogar vorgeschrieben. Lassen Sie sich das Aktenzeichen und die Dienststelle geben.
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Kennzeichen mit Länderkennung
Ein Kennzeichen ohne Land ist im Ausland wertlos. Fotografieren Sie es zusammen mit dem Fahrzeug.
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Versicherung des Gegners
Name der Gesellschaft und Versicherungsschein. Wenn vorhanden, die Grüne Karte fotografieren, dort steht alles beisammen.
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Zeugen mit Anschrift
Nicht nur Telefonnummer. Eine ausländische Handynummer ohne Adresse führt später zu nichts.
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Fotografieren, mehr als zu Hause
Endstellung, Schäden, Beschilderung, Straßenverlauf, Ortsschild. Die Beschilderung ist wichtig, weil Vorfahrtsregeln und Markierungen von Land zu Land abweichen.
Ein Formular in einer fremden Sprache kann ein Schuldanerkenntnis enthalten. Unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Inhalt sicher erfassen, und vermerken Sie andernfalls schriftlich, dass Sie den Text nicht verstanden haben. Der Europäische Unfallbericht löst genau dieses Problem, dazu unten mehr.
Warum das Recht des Unfalllandes gilt
Reguliert wird nach dem Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Das nennt sich Tatortprinzip, und es hat handfeste Folgen für Ihr Geld. Was in Deutschland selbstverständlich zum Schaden gehört, ist anderswo nicht vorgesehen.
| Position | In Deutschland | Im Ausland |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | ersetzt | überall ersetzt |
| Merkantile Wertminderung | ersetzt | vielerorts nicht oder nur eingeschränkt |
| Nutzungsausfall ohne Mietwagen | ersetzt | häufig nicht, oft nur konkrete Mietwagenkosten |
| Kosten des eigenen Sachverständigen | ersetzt | unterschiedlich, teils nur eingeschränkt |
| Fiktive Abrechnung ohne Reparatur | möglich | in vielen Ländern nicht vorgesehen |
| Unkostenpauschale | ersetzt | meist nicht |
Die Übersicht ist eine Faustregel, keine Länderauskunft. Was konkret gilt, hängt vom Unfallland ab und sollte vor der Anmeldung geklärt werden.
Regulierung von Deutschland aus
Sie müssen nicht in der Fremdsprache mit einem ausländischen Versicherer verhandeln. Für Unfälle im EU-Ausland benennt jede Versicherungsgesellschaft einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, an den Sie sich in deutscher Sprache wenden können.
Wer das ist, erfahren Sie über die Zentralstelle des Deutschen Büros Grüne Karte. Dort hilft man auch weiter, wenn sich kein Beauftragter ermitteln lässt oder der Versicherer nicht reagiert. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie Kennzeichen und Unfalldatum haben.
Verjährungsfristen sind von Land zu Land unterschiedlich und teils deutlich kürzer als in Deutschland. Wer den Fall liegen lässt, weil der Urlaub vorbei ist, riskiert seinen Anspruch. Melden Sie den Schaden zügig an.
Der Europäische Unfallbericht
Er ist im Ausland deutlich mehr wert als zu Hause, weil er in allen Sprachfassungen dieselbe Struktur und dieselbe Nummerierung hat. Jeder füllt ihn in seiner Sprache aus, und trotzdem verstehen beide Seiten und die Versicherer, was gemeint ist.
Der Haken ist derselbe wie überall: Er funktioniert nur, wenn der Gegner mitmacht. Tut er es nicht, sichern Sie die Daten und den Hergang für sich selbst. Wie das geht, steht im Beitrag Der Unfallgegner will nichts unterschreiben.
Was in anderen Ländern anders ist
- Warnwestenpflicht für alle Insassen gilt in mehreren Nachbarländern, nicht nur für den Fahrer.
- Alkoholgrenzen liegen vielerorts niedriger als in Deutschland, teils bei null für Fahranfänger.
- Abschleppen durch Private ist auf Autobahnen mancher Länder untersagt.
- Ordnungsgelder vor Ort werden in einigen Ländern sofort erhoben, auch bei Unfallbeteiligung.
- Pflicht zur polizeilichen Aufnahme besteht in mehreren Ländern schon bei reinem Sachschaden.
Sich vor der Reise über die Regeln des Ziellandes zu informieren, ist der einfachste Teil der ganzen Angelegenheit. Automobilclubs und das Auswärtige Amt halten dazu länderweise Übersichten bereit.
Fotos, Daten des Gegners, Kennzeichen mit Länderkennung, Aktenzeichen und Zeugen. Was Sie hier nicht erfassen, bekommen Sie von zu Hause aus kaum noch.
Jetzt dokumentierenHäufige Fragen
Nach welchem Recht wird mein Unfall im Ausland reguliert?
Grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist, das nennt sich Tatortprinzip. Das betrifft nicht nur die Haftungsfrage, sondern auch die Höhe der Ansprüche. Positionen, die in Deutschland selbstverständlich sind, gibt es anderswo nicht oder nur eingeschränkt.
Muss ich meine Ansprüche im Ausland einklagen?
In der Regel nicht. Für Unfälle im EU-Ausland benennt jeder ausländische Versicherer einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland. Sie können Ihre Ansprüche dort in deutscher Sprache anmelden. Findet sich niemand, hilft die Zentralstelle des Deutschen Büros Grüne Karte weiter.
Brauche ich noch die Grüne Karte?
Innerhalb der EU ist sie nicht mehr zwingend erforderlich, weil das Kennzeichen als Versicherungsnachweis gilt. Praktisch ist sie trotzdem, weil dort alle Angaben zu Ihrer Versicherung in einer verständlichen Form stehen. Für einige Länder außerhalb der EU wird sie weiterhin verlangt.
Wer bezahlt den Rücktransport meines Fahrzeugs?
Das übernimmt in der Regel ein Schutzbrief oder ein Automobilclub, nicht die gegnerische Haftpflicht. Ob Bergung und Rücktransport erstattungsfähig sind, richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes. Klären Sie das mit Ihrem Schutzbriefanbieter, bevor Sie einen Transport beauftragen.
Kann ich mein Fahrzeug in Deutschland begutachten lassen?
Ja, und das ist in aller Regel sinnvoll, sobald das Fahrzeug wieder hier ist. Ob die Kosten in voller Höhe erstattet werden, hängt vom Recht des Unfalllandes ab. In einigen Ländern werden Sachverständigenkosten nur eingeschränkt ersetzt.
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