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Besondere Fälle

Unfall bei Glätte oder Nässe

Stand 07.09.2026

Das Wetter ist fast nie eine Entschuldigung. Wer bei Glätte von der Fahrbahn abkommt oder ins Schleudern gerät, gegen den spricht der Anscheinsbeweis: Er ist zu schnell für die Verhältnisse gefahren. Höhere Gewalt wird nur ausnahmsweise anerkannt, etwa bei plötzlichem Eisregen ohne Vorwarnung. Wichtig ist deshalb, sofort festzuhalten, wie die Fahrbahn tatsächlich aussah.

Inhalt dieser Seite
  1. Der Anscheinsbeweis gegen Sie
  2. Die situative Winterreifenpflicht
  3. Grobe Fahrlässigkeit und die Kasko
  4. Wenn die Gemeinde nicht geräumt hat
  5. Was Sie jetzt dokumentieren

Der Anscheinsbeweis gegen Sie

Wer bei Glätte von der Fahrbahn abkommt, hat ein rechtliches Problem, bevor er ein technisches hat. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass die Geschwindigkeit nicht an die Verhältnisse angepasst war. Das ist der Anscheinsbeweis, und er kehrt die Lage um: Nicht die Gegenseite muss Ihr Fehlverhalten beweisen, Sie müssen den Anschein erschüttern.

Paragraf 3 StVO: angepasste Geschwindigkeit

Die Geschwindigkeit ist unter anderem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Das gilt unabhängig vom Tempolimit. Auf einer Straße mit Tempo 100 kann bei Eisglätte 40 zu schnell sein.

Erschüttern lässt sich der Anschein durch konkrete Umstände: eine einzelne, nicht erkennbare Eisfläche nach einer Kurve, plötzlich einsetzender Eisregen, oder ein Hindernis, das die Reaktion erzwungen hat. Alle drei muss man belegen können, und zwar mit dem, was am Unfalltag dokumentiert wurde.

Die situative Winterreifenpflicht

In Deutschland gibt es keine Winterreifenpflicht nach Kalender. Es gibt eine Pflicht nach Wetterlage, geregelt in Paragraf 2 Absatz 3a StVO.

VerhältnisWinterreifen erforderlich?
Glatteis, Schneeglätte, Schneematschja
Eis- und Reifglätteja
Trockene Kälte ohne Glättenein
Nasse Fahrbahn ohne Glättenein

Maßgeblich ist das Alpine-Symbol, also Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Die frühere M+S-Kennzeichnung allein genügt für neuere Reifen nicht mehr.

Praktisch heißt das: Wer im November bei Frost mit Sommerreifen fährt und ins Rutschen gerät, hat gleich zwei Probleme, den Verstoß und das Mitverschulden. Das kürzt Ihre Ansprüche auch dann, wenn der Unfallgegner den Anstoß verursacht hat.

Grobe Fahrlässigkeit und die Kasko

Bei einem Alleinunfall ist die Kaskoversicherung zuständig. Sie darf ihre Leistung kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, und wie stark, richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.

Was als grob fahrlässig gilt

Sommerreifen bei erkennbarer Glätte, deutlich überhöhte Geschwindigkeit trotz Warnschild, Fahren trotz vereister Scheiben. Viele Verträge enthalten einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, dann entfällt die Kürzung. Prüfen Sie Ihre Bedingungen, bevor Sie einen Alleinunfall melden.

Wenn die Gemeinde nicht geräumt hat

Die Räum- und Streupflicht der Kommunen und Anlieger ist begrenzt. Sie besteht für verkehrswichtige und gefährliche Stellen und innerhalb der üblichen Verkehrszeiten, nicht flächendeckend und nicht rund um die Uhr. Außerorts auf freier Strecke besteht sie in aller Regel gar nicht.

Ein Anspruch kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine gefährliche Stelle trotz erkennbarem Bedarf und ausreichender Zeit ungeräumt blieb. Wer das behaupten will, braucht Fotos vom Zustand der Fahrbahn und den genauen Zeitpunkt, dazu am besten Zeugen. Beides bekommen Sie später nicht mehr.

Was Sie jetzt dokumentieren

Straßenverhältnisse ändern sich innerhalb von Stunden. Was Sie am Unfallort nicht festhalten, lässt sich nicht rekonstruieren. Das unterscheidet den Glätteunfall von jedem anderen.

Wenn andere Fahrzeuge an derselben Stelle Schwierigkeiten hatten, halten Sie auch das fest. Eine Häufung an einer Stelle spricht dafür, dass es nicht an Ihrer Fahrweise lag.

Fahrbahnzustand festhalten, sofort

Eisfläche, Schneematsch, fehlende Streuung, Warnschilder und Ihre Reifen mit Profil und Kennzeichnung. In zwei Stunden sieht die Straße anders aus, dann ist der Beweis weg.

Jetzt dokumentieren

Häufige Fragen

Ist ein Unfall bei Glatteis höhere Gewalt?

Nur ausnahmsweise. Höhere Gewalt setzt ein von außen kommendes, unvorhersehbares und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbares Ereignis voraus. Winterliche Straßenverhältnisse im Winter sind vorhersehbar. Anders kann es bei plötzlichem Eisregen liegen, mit dem niemand rechnen konnte.

Gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht nach Datum?

Nein. Es gilt eine situative Pflicht nach Paragraf 2 Absatz 3a StVO: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit geeigneten Reifen gefahren werden. Die Faustregel von Oktober bis Ostern ist eine Merkhilfe, keine Vorschrift.

Was passiert, wenn ich mit Sommerreifen bei Glätte einen Unfall baue?

Zum Bußgeld und Punkt kommt die zivilrechtliche Seite: Es liegt regelmäßig ein Mitverschulden vor, das Ihre Ansprüche kürzt, selbst wenn der andere den Unfall verursacht hat. In der Kasko kann zusätzlich eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit im Raum stehen.

Haftet die Gemeinde, wenn nicht gestreut war?

Nur eingeschränkt. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht flächendeckend und rund um die Uhr, sondern für verkehrswichtige und gefährliche Stellen zu den üblichen Verkehrszeiten. Auf freier Strecke außerorts besteht sie in aller Regel nicht.

Mein Fahrzeug ist beim Bremsen ins Rutschen gekommen und der Hintermann ist aufgefahren. Wer haftet?

Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, weil er Abstand und Geschwindigkeit anzupassen hatte. Bei Glätte kann er diesen Anschein leichter erschüttern, etwa wenn Sie grundlos stark gebremst haben. Auch hier entscheidet die Dokumentation der Verhältnisse.

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Dieser Ratgeber gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.