Warum Sie Gutachter und Werkstatt selbst wählen
Nach einem unverschuldeten Unfall wählen Sie aus, wer für Sie arbeitet. Das steht in Paragraf 249 BGB und gilt für den Sachverständigen ebenso wie für Werkstatt und Anwalt. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen Vorschläge machen, mehr nicht. Wer den Vorschlag annimmt, lässt den Schaden von jemandem feststellen, der von demjenigen bezahlt wird, der ihn ersetzen soll.
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Was Sie selbst entscheiden
Nach einem unverschuldeten Unfall meldet sich die gegnerische Versicherung oft noch am selben Tag und bietet an, alles zu übernehmen. Das ist bequem gemeint und meist auch bequem. Nur entscheidet dann jemand anderes, wer den Schaden feststellt.
Als Geschädigter dürfen Sie den Sachverständigen selbst bestimmen, und die Kosten gehören zum ersatzfähigen Schaden. Dasselbe gilt für die Werkstatt und für den Anwalt. Die Versicherung darf Vorschläge machen, sie darf Ihnen nichts vorschreiben.
| Frage | Wer entscheidet |
|---|---|
| Welcher Sachverständige begutachtet | Sie |
| Welche Werkstatt repariert | Sie |
| Ob ein Anwalt eingeschaltet wird | Sie |
| Ob repariert oder abgerechnet wird | Sie, im Rahmen der Vorgaben |
| Wie hoch der Schaden ist | der Sachverständige, nicht die Versicherung |
Bei Leasing- und Firmenfahrzeugen entscheidet der Halter, nicht der Fahrer. Dann geben Sie die Frage weiter, statt sie zu beantworten.
Woran Sie Schadensteuerung erkennen
Schadensteuerung ist kein Vorwurf, sondern ein Geschäftsmodell: Der Versicherer lenkt den Ablauf, um die Regulierungskosten zu begrenzen. Das ist aus seiner Sicht folgerichtig. Für Sie heißt es, dass Sie die Vorschläge prüfen sollten.
- Ein Gutachter wird geschickt, ohne dass Sie ihn beauftragt haben.
- Eine Partnerwerkstatt wird genannt, verbunden mit dem Hinweis, dort gehe es schneller.
- Ein Mietwagen wird organisiert, oft in einer niedrigeren Klasse als der Ihres Fahrzeugs.
- Eine Abtretungserklärung soll unterschrieben werden, deren Inhalt Ihnen nicht erklärt wird.
- Ein Prüfbericht ersetzt das Gutachten und kommt zu einem niedrigeren Betrag, ohne dass jemand das Fahrzeug gesehen hat.
Er kommt oft, bevor Sie überhaupt einen Sachverständigen erreicht haben. Das ist kein Zufall. Sie müssen am Telefon nichts entscheiden und nichts zusagen. Ein Satz genügt: Ich melde mich, wenn das Gutachten vorliegt.
Wer im Netzwerk zusammenarbeitet
Ein Schadenfall hängt an mehreren Stellen gleichzeitig. Wer ihn allein abwickelt, telefoniert sich durch und erklärt jedem denselben Sachverhalt neu.
| Beteiligter | Was er übernimmt |
|---|---|
| Kfz-Sachverständiger | Stellt Schaden, Wertminderung und Wiederbeschaffungswert fest |
| Fachanwalt für Verkehrsrecht | Setzt die Ansprüche durch, besonders bei strittiger Haftung |
| Werkstatt | Repariert nach dem Gutachten, nicht nach Vorgabe eines Steuerers |
| Abschleppdienst | Bergung, ohne den Zustand des Fahrzeugs zu verändern |
| Mietwagenanbieter | Ersatzfahrzeug in der Klasse, die das Gutachten ausweist |
Alle Beteiligten arbeiten unabhängig von Versicherungsgesellschaften. Das ist der einzige Punkt, auf den es bei der Auswahl ankommt: Wer den Betrieb bezahlt, bestimmt am Ende, in wessen Interesse er arbeitet.
Wie die Vermittlung abläuft
- Sie melden den Schaden
Über die Unfallakte oder telefonisch. Dabei entstehen keine Kosten und keine Bindung.
- Besichtigung
Am Standort des Fahrzeugs, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Das Fahrzeug muss nicht bewegt werden.
- Gutachten
Geht an Sie, an die Versicherung und, wenn Sie es wünschen, an Anwalt und Werkstatt.
- Sie entscheiden
Reparatur oder Abrechnung, mit oder ohne Anwalt, welche Werkstatt. An jeder Stelle können Sie auch jemand anderen wählen.
Alles, was dabei entsteht, liegt in einer Akte: Fotos, Gutachten, Schriftverkehr, Termine. Damit muss niemand denselben Sachverhalt zweimal erklären, und Sie sehen jederzeit, wo der Fall steht.
Sie melden den Schaden, wir bringen die Beteiligten zusammen: Sachverständiger, bei Bedarf Anwalt, Werkstatt und Mietwagen. Sie bleiben bei jeder Entscheidung dabei.
Unfallakte anlegenHäufige Fragen
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Bei Fremdverschulden haben Sie nach Paragraf 249 BGB das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen, und dessen Kosten gehören zum Schaden. Sie müssen niemanden an Ihr Fahrzeug lassen, den die Gegenseite schickt.
Was kostet mich die Vermittlung?
Nichts. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens und, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, auch dessen Kosten. Für die Vermittlung selbst entsteht keine Gebühr.
Bin ich verpflichtet, die vorgeschlagenen Betriebe zu nehmen?
Nein. Sie können jederzeit einen anderen Sachverständigen, eine andere Werkstatt oder einen anderen Anwalt beauftragen. Das Netzwerk ist ein Angebot, keine Bedingung.
Warum arbeiten die Betriebe überhaupt zusammen?
Weil ein Schadenfall an mehreren Stellen gleichzeitig hängt. Wenn Gutachter, Werkstatt und Anwalt dieselbe Akte sehen, entfallen Rückfragen, doppelte Termine und verlorene Unterlagen. Für den Geschädigten heißt das vor allem: weniger Wartezeit.
Gilt das auch bei Teilschuld oder eigenem Verschulden?
Die freie Wahl bleibt, die Kostenfrage ändert sich. Bei Teilschuld wird nach Quote aufgeteilt, bei eigenem Verschulden greift die Kasko mit ihren Regeln, dort gibt es teils Werkstattbindungen. Klären Sie das, bevor Sie einen Auftrag erteilen.